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Saarländisches OLG, 30.07.2010, Az. 6 UF 52/10

Saarländisches OLG, Beschluss vom 30.07.2010, Az.  6 UF 52/1

Orientierungssätze

I. Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) stellt mit seinem Beschluss fest, dass einem gewalttätigen Elternteil (vorliegend: strafrechtliche Verurteilung des Vaters zu sieben Monaten Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung zum Nachteil der Mutter) der Umgang zu versagen ist, wenn andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre. 

II. Das in Art. 6 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) gewährleistete Freiheitsrecht auf Pflege und Erziehung der Kinder dient dem Kindeswohl. Eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung und hat sich am Kindeswohl zu orientieren, so das Gericht. Dem dient dem OLG zufolge der § 1671 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, der gemeinsamen Sorge gegenüber der alleinigen Sorge einen Vorrang einzuräumen. Es besteht auch keine gesetzliche Vermutung dahingehend, dass nach einer Trennung die gemeinsame Sorge im Zweifel für das Kind das Beste ist. Für die gemeinsame Wahrnehmung des Sorgerechts besteht laut OLG eine Verpflichtung der Eltern zum Konsens. Doch allein diese Verpflichtung ersetzt eine tatsächlich nicht bestehende Verständigungsmöglichkeit nicht. Besteht die begründete Besorgnis, dass auch zukünftig kein Mindestmaß an Übereinstimmung bestehen wird, so ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich.

III. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

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