Saarländisches OLG, 05.12.2011, Az. 9 UF 135/11
Saarländisches OLG, Beschluss vom 05.12.2011, Az. 9 UF 135/11
Orientierungssätze
I. Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) stellt in seinem Beschluss vom 05.12.2011 fest, dass die Voraussetzungen gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht vorliegen, wenn es an einem Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt an einer tragfähigen sozialen Beziehung zwischen den Eltern fehlt. Die Alleinsorge kann in solchen Fällen auf ein Elternteil übertragen werden.
II. Das durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) gewährleistete Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl, so das OLG. Dabei hat die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge keinen prinzipiellen Vorrang vor der Einzelsorge. Es besteht auch keine gesetzliche Vermutung dahingehend, dass nach einer Trennung die gemeinsame elterliche Sorge die beste Form der Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung ist. Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Ist dies nicht gegeben, so droht bei einer erzwungenen Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge eine erhebliche Belastung für das betroffene Kind. Bei mehreren eingeleiteten Gewaltschutzverfahren gegenüber dem Kindesvater besteht keine Grundlage mehr für einen Austausch. Eine bloße Pflicht zur Konsensfindung kann eine tatsächlich nicht bestehende Kommunikationsfähigkeit nicht ersetzen. Im Rahmen der kindeswohlorientierten Betrachtungsweise haben sich die Elterninteressen dem Kindeswohl unterzuordnen, so das Gericht.
III. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
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