OLG Rostock, 07.05.2009, Az. 10 UF 33/09
OLG Rostock, Beschluss vom 07.05.2009, Az. 10 UF 33/09
Orientierungssätze
I. Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock hat mit seinem Beschluss vom 07.05.2009 den Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Amtsgerichts (AG) Hagenow vom 18.06.2008 (Az. 3 F 307/08) zurückgewiesen. Das OLG stellt fest, dass der Ausschluss des Umgangsrechts gemäß § 1696 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB wegen einer Kindeswohlgefährdung erforderlich ist.
II. Bei bedrohlichen Vorfällen, Bedrohungen oder einem Hinwegsetzen über familiengerichtliche Kontaktverbote handelt es sich nicht um einen Standardkonflikt zwischen Eheleuten. Es kann vielmehr nachvollziehbar erscheinen, dass der gewaltbetroffene Elternteil erhebliche Ängste hat und jeden Kontakt vermeiden will, wenn der andere Elternteil trotz seines erheblichen Wutpotenzials und wiederholter Gewalt gegenüber ihr*ihm von einem Standardkonflikt spricht und nicht anerkennt, dass er den Hauptteil der Verantwortung trägt.
III. § 1696 Abs. 1 BGB, § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB.
Dokument im Volltext
-
OLG_Rostock_07_05_2009
Nicht barrierefrei