OLG Köln, 23.03.2005, Az. 4 UF 119/04
OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2005, Az. 4 UF 119/04
Orientierungssätze
I. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln bestätigt mit seinem Beschluss vom 23.03.2005 den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn - vom 30.04.2004 (Az. 40 F 247/03) mit der Maßgabe, dass die Ausübung des Umgangsrechts zunächst bis zum 31.12.2006 ausgesetzt wird. Das OLG stellt fest, dass, wenn ein Elternteil auch nach der Trennung den von Gewalt betroffenen Elternteil bedroht und verfolgt, es zu bedrohlichen Situationen für das Kind kommen und dieses durch das Miterleben von Gewalttätigkeiten geschädigt werden kann. Ein Umgangsausschluss ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Gewalt ausübende Elternteil fehlende Einsicht und Verantwortungsübernahme zeigt.
II. Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, in dem der Kindesvater nach Trennung von der Kindesmutter diese bedrohte und verfolgte. Bei Treffen mit seinem Sohn wurde er vor dessen Augen gegenüber der Kindesmutter gewalttätig. Das OLG urteilte, dass ein Umgangsausschluss zumindest so lange gerechtfertigt ist, bis der Kindesvater an seiner aggressiven Persönlichkeitsstörung arbeitet und Einsichtsfähigkeit zeigt.
III. § 1684 Abs. 4 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
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OLG_Köln_23_03_2005
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