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OLG Köln, 15.03.2013, Az. 26 UF 9/13

OLG Köln, 15.03.2013, Az. 26 UF 9/13

Orientierungssätze

I. Das Oberlandesgericht (OLG) stellt mit seinem Beschluss vom 15.03.2013 fest, dass der Umgangsausschluss grundsätzlich rechtmäßig ergangen ist, jedoch zeitlich zu befristen ist.

II. Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, in dem der Kindesvater, ein bekennender Salafist, aufgrund der Verbreitung eines Videos mit strafbarem Inhalt wegen Beihilfe zur Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten zu einer Haftstrafe verurteilt worden und nach Haftentlassung abgeschoben worden war. Bei der Abwägung über den Ausschluss des Umgangsrechts sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, somit auch politisch-religiöse Überzeugungen und Verhaltensweisen des Umgang beanspruchenden Elternteils. Bei Gewalttätigkeiten gegenüber der Kindesmutter während der Ehe ist auch der Schutz ihrer körperlichen Integrität bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist der Ausschluss des Umgangsrechts jedoch zeitlich zu befristen. 

III. § 1684 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

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