OLG Köln, 10.04.2007, Az. 4 UF 249/06
OLG Köln, Beschluss vom 10.04.2007, Az. 4 UF 249/06
Orientierungssätze
I. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln bestätigt mit seinem Beschluss vom 10.04.2007 mehrere vorangegangene Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn. Das OLG stellt fest, dass die (teilweise) vorläufige Entziehung des Sorgerechts im Wege der einstweiligen Anordnung gerechtfertigt ist, wenn die betroffenen Kinder durch die gewalttätigen Auseinandersetzungen ihrer Eltern in ihrer seelisch-geistigen Entwicklung erheblich gefährdet erscheinen und vorläufige Maßnahmen zur Abwehr einer drohenden Kindeswohlgefährdung bis zur Klärung der Sachlage erforderlich sind. Dies gilt insbesondere, wenn der potenziell Gewalt ausübende Elternteil nicht an der Aufklärung mitwirkt.
II. Die Möglichkeit der Kindeswohlgefährdung bestand nach Auffassung des OLG in diesem Fall aufgrund der erkennbaren Neigung des Vaters zu Gewalttätigkeiten. In diesen Fällen könne nicht ausgeschlossen werden, dass der gewaltbereite Elternteil in Konfliktsituationen auch gegenüber seinen Kindern Gewalt anwendet. Zudem ergebe sich eine mögliche Kindeswohlgefährdung aus der akzeptierenden Einstellung des Vaters gegenüber Gewaltanwendung als Instrument der „Konfliktlösung“. Dieser weise die Verantwortung einseitig der von der Gewalt betroffenen Mutter zu. Es bestehe bereits jetzt die Gefahr, dass die Kinder diese Vorstellung übernehmen.
III. §§ 1666, 1666a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
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OLG_Köln_10_04_2007
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