OLG Köln, 09.06.2020, Az. 1 RVs 77/20
OLG Köln, Urteil vom 09.06.2020, Az. 1 RVs 77/20
Orientierungssätze
I. Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) hebt in seinem Urteil vom 09.06.2020 das Urteil des Landgerichts Bonn (LG Bonn) auf und verweist es zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer. Das OLG stellt fest, dass das Tatbestandsmerkmal „Teile der Bevölkerung“ im Rahmen der Volksverhetzung gemäß § 130 Absatz 2 Nr. 1 a und c Strafgesetzbuch (StGB) auch Frauen umfasst. Es argumentiert anhand der Historie der Vorschrift und verdeutlicht, dass sowohl mit der Einführung als auch den jeweiligen Änderungen des Tatbestandes jeweils eine - vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte - Ausweitung des Schutzbereiches und keineswegs eine Eingrenzung verbunden war und dass es sich bei der Vorschrift um einen umfassenden „Anti-Diskriminierungstatbestand“ handelt, unter den auch „die Frauen“ subsumierbar sind.
II. § 130 StGB.
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