OLG Karlsruhe, 30.01.2024, Az. 1 ORs 36 SRs 752/23
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.01.2024, Az. 1 ORs 36 SRs 752/23
Orientierungssätze
I. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts (LG) Karlsruhe (Az. 9 Ns 460 Js 6662/21). Der Angeklagte war zunächst vom Amtsgericht wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung verurteilt worden. Das LG hat die daraufhin von diesem eingelegte Berufung als unbegründet verworfen. Der Angeklagte rügt nun in der Revision insbesondere, dass die Angaben, die seine Ehefrau zur Begründung ihres Antrags auf Erlass einer Gewaltschutzanordnung nach § 1 GewSchG gegenüber der Rechtspflegerin beim Amtsgericht getätigt hatte, verwertet wurden, obwohl sich seine Ehefrau in der Hauptverhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berief.
II. Das OLG konstatiert, dass Angaben der Ehefrau gegenüber der Rechtspflegerin des Familiengerichts zur Begründung des Antrags auf Erlass einer Schutzanordnung nach § 1 GewSchG auch nach Ausübung ihres Zeugnisverweigerungsrechts in der strafrechtlichen Hauptverhandlung verwertbar bleiben. Diese Angaben unterlägen demnach keinem Verwertungsverbot gemäß § 252 StPO. Zur Begründung führt das OLG an, dass nach Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO nur solche Angaben der Ehefrau unverwertbar seien, die vom Schutzbereich des § 252 StPO umfasst sind. Dies betreffe Angaben, die amtlich, etwa im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung oder informatorischen Befragung, initiiert worden seien. Grundsätzlich könnten auch vernehmungsbasierte Angaben eines Zeugnisverweigerungsberechtigten in einem Zivilrechtsstreit oder in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfasst sein, wenn sie geeignet seien, eine angehörige Person zu belasten. Das OLG stellt aber klar, dass die Angaben der Ehefrau, die sie von sich aus gegenüber dem Familiengericht getätigt hat und über die nach Aktenlage aufgrund summarischer Prüfung vom Gericht ohne weitere Befragung der Ehefrau entschieden wurde, nicht vom Schutzbereich des § 252 StPO erfasst sind. Es bestehe in diesem Fall keine von § 252 StPO vorausgesetzte Vernehmung oder vernehmungsähnliche Situation. § 252 StPO enthalte zudem keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz dahingehend, dass jedwede den*die Angehörige*n belastenden Angaben von dem*der Zeug*in bis zur Hauptverhandlung gesperrt werden können.
III. §§ 52 Abs. 1 Nr. 2, 252 StPO, § 1 GewSchG.
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OLG_Karlsruhe_30_01_2024
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