OLG Karlsruhe, 13.04.2015, Az. 18 UF 181/14
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.04.2015, Az. 18 UF 181/14
I. Mit Beschluss vom 23.07.2014 überträgt das Amtsgericht Freiburg der Antragstellerin auf deren Antrag die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind. Der Antragsgegner legte hiergegen Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entscheidet in seinem Beschluss vom 13.04.2015, den Beteiligten des Verfahrens Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben, und rät dem Antragsgegner, seine Beschwerde zurückzunehmen.
II. Das OLG stellt klar, dass durch eine Sorgerechtsvollmacht die gemeinsame Sorge nur dann beibehalten und eine Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) über die Übertragung des alleinigen Sorgerechts vermieden werden könne, wenn die Vollmacht auf Grundlage einer Vereinbarung der Eltern erteilt wurde. Eine zum Wohl des Kindes erteilte Sorgerechtsvollmacht setze insbesondere voraus, dass der Vollmachtnehmer auch bereit sei, die sorgerechtliche Verantwortung für den anderen Elternteil zu übernehmen sowie die damit verbundenen Informations- und Rechenschaftspflichten zu erfüllen. Im vorliegenden Fall fehle es an einer solchen erforderlichen Vereinbarung der Eltern in Bezug auf die Vollmachtserteilung. Hinzu komme, dass die gemeinsame elterliche Sorge eine tragfähige soziale Beziehung der Eltern voraussetze. Dies könne nicht durch die Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht eines Elternteils ersetzt werden. Im vorliegenden Fall habe die Antragsstellerin die Vollmacht und damit einhergehende Mitsorgeberechtigung des Antragsgegners nicht akzeptiert. Weiterhin sei die Sorgerechtsvollmacht bei einem fehlenden Vertrauensverhältnis nicht verlässlich, da der Antragsgegner die Vollmacht nutzen könne, um eigene Interessen durchzusetzen oder den möglichen Widerruf der Vollmacht als Druckmittel zu verwenden.
III. § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO, § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO.
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OLG_Karlsruhe_13_04_2015
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