OLG Hamm, 23.11.2009, Az. II-11 UF 99/09
OLG Hamm, Beschluss vom 23.11.2009, Az. II-11 UF 99/09
Orientierungssätze
I. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seinem Beschluss vom 23.11.2009 den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Ahlen vom 08.04.2009 (Az. 16 F 73/08) bestätigt. Das OLG stellt fest, dass die Voraussetzungen für den vollständigen Entzug des Sorgerechts nach §§ 1666, 1666a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hinsichtlich aller vier Kinder vorliegen.
II. Die Entscheidung orientiert sich an dem Gutachten des*der Sachverständigen, wonach die beiden älteren Kinder bereits massive Schädigungen im elterlichen Haushalt erlebt hätten, darunter körperliche Misshandlung. Zudem bestehe der Verdacht des sexuellen Missbrauchs. Es könne nicht verantwortet werden, die beiden älteren Kinder in den elterlichen Haushalt zurückzuführen beziehungsweise die beiden jüngeren Kinder dieser Gefahr auszusetzen. Zudem stellte das Gericht fest, dass die Eltern im Rahmen der zuvor gewährten Familienhilfe häufig unkooperativ waren und auch nach Inobhutnahme der Kinder durch das Jugendamt von ihrem Umgangsrecht kaum Gebrauch machten.
III. § 1666 BGB, § 1666a BGB, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).
Dokument im Volltext
-
OLG_Hamm_23_11_2009
Nicht barrierefrei