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OLG Hamm, 17.04.2018, Az. 10 UF 56/17

OLG Hamm, Beschluss vom 17.04.2018, Az. 10 UF 56/17

Orientierungssätze

I. Das OLG Hamm (OLG) weist die Beschwerde eines Vaters gegen einen Beschluss des Familiengerichts Recklinghausen zurück, durch den der Umgang mit seinem Kind für ein Jahr ausgeschlossen wird.

II. Zunächst macht das OLG Ausführungen zu den Voraussetzungen zur Übertragung der alleinigen Sorge.

III. Zum Umgangsausschluss stellt das OLG klar, dass eine Kindeswohlgefährdung in der Instrumentalisierung des Kindes durch den Umgangselternteil liegen kann. Eine Kindeswohlgefährdung läge nämlich auch vor, wenn – wie hier - der Umgang mit dem Kind nur als Vehikel für weitere Auseinandersetzungen mit dem anderen Elternteil und den mittelbar Beteiligten diene. Ebenso könne der Umgang ausgeschlossen werden, wenn der umgangsberechtigte Elternteil im Grunde kein am Wohl des Kindes orientiertes Interesse am Umgang zeige, aber aus Rechthaberei oder sonst aus eigensinnigen Motiven weiter um das Umgangsrecht streite. Ein solcher Umgang verstoße nämlich gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und das Persönlichkeitsrecht des Kindes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), weil es damit zum bloßen Objekt elterlicher Rechte degradiert werde. Der Senat des OLG teilt die Auffassung des Familiengerichts, dass der Vater mit weiten Teilen seines Vortrags im Verfahren keine sachliche Auseinandersetzung, sondern nur eine Herabwürdigung der Mutter bezwecke, um diese unter Druck zu setzen.

IV. Art. 6 GG; § 1684 Abs. 4 BGB.

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