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OLG Hamm, 14.03.2019, Az. 5 RVs 21/19

OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2019, Az. 5 RVs 21/19 

Orientierungssätze

I. Mit dem Beschluss vom 14.03.2019 hebt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm das Urteil des Amtsgerichts (AG) Dorsten auf, in dem der Angeklagte wegen sexueller Nötigung der Nebenklägerin verurteilt worden war.

II. Fehlerhaft sei gewesen, dass ein Ausschluss der Öffentlichkeit, nachdem diese bei der zeugenschaftlichen Vernehmung der Nebenklägerin erfolgt war, während der Schlussvorträge nicht stattfand. Der Zwischenrechtsbehelf des § 238 Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO) habe von dem Angeklagten nicht geltend gemacht werden müssen. Der Angeklagte könne sich zudem auf eine Verletzung des § 171 b Abs. 3 S. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) auch dann berufen, wenn der Ausschluss der Öffentlichkeit nicht auf seinen Antrag hin, sondern auf Antrag einer*eines anderen Verfahrensbeteiligten (hier der Nebenklägerin) erfolgte.

III. § 171b Abs. 1, Abs. 3 S. 2, Abs. 5 GVG, §§ 238 Abs. 2 StPO.

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