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OLG Hamm, 13.08.1999, Az. 5 UF 106/99

OLG Hamm, Beschluss vom 13.08.1999, Az. 5 UF 106/99

Orientierungssätze

I. Mit seinem Beschluss vom 13.08.1999 bestätigt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einen Beschluss des Amtsgericht Unna vom 09.02.1999. Das OLG stellt fest, dass die tätlichen Angriffe der Mutter auf den Vater eine Zusammenarbeit in den die Kinder betreffenden Angelegenheiten nicht mehr zulassen. Da der Vater besser als die aus Kenia stammende Mutter, die im hiesigen Sprach- und Kulturbereich nicht heimisch ist, geeignet sei, die Kinder auf die schulischen Anforderungen vorzubereiten, mit denen sie konfrontiert sein werden, entspreche eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten.

II. Die Entscheidung ist eine der wenigen, die sich mit häuslicher Gewalt beschäftigt, die den Kindesvater betrifft.

III. § 1671 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

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