OLG Hamm, 13.07.2023, Az. 1 WF 93/23
OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juli 2023, Az. 1 WF 93/23
Orientierungssätze
I. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm änderte auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller*in den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bielefeld vom 03.07.2023 (Az. 343 F 1316/23) ab. Die Antragsteller*in hatte erstinstanzlich den Erlass einer einstweiligen Gewaltschutzanordnung nach § 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) beantragt mit der Begründung, ihr Ex-Partner habe ihr gedroht, ihm während der Beziehung freiwillig überlassene Nacktaufnahmen der Antragsteller*in im Internet zu veröffentlichen. Einige Monate zuvor hatten sich die beiden getrennt. Das OLG entschied entgegen der Ansicht des Amtsgerichts, dass die Drohung des Antragsgegners den Tatbestand des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GewSchG erfüllt. Es kann dabei dahinstehen, ob eine solche Androhung für den Fall ihrer Verwirklichung einen Straftatbestand des Abschnitts „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ gemäß der §§ 174 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) verwirklicht. Das OLG schließt indes eine Strafbarkeit nach § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht aus. Darüber hinaus liege eine vorsätzliche und widerrechtliche Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung im Sinne des § 1 GewSchG nicht erst bei Erfüllung der Straftatbestände der §§ 174 ff. StGB vor. Insoweit genügt auch die Verwirklichung einer Straftat, die systematisch außerhalb der §§ 174 StGB liegt, wenn durch sie die sexuelle Selbstbestimmung betroffen ist. Zudem genügt auch ein die sexuelle Selbstbestimmung betreffendes Verhalten, das einen zivilrechtlichen Abwehranspruch gemäß bzw. analog § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch begründet.
II. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GewSchG.
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OLG_Hamm_13_07_2023
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