Hanseatisches OLG, 02.04.2020, Az. 12 UF 35/20
Hanseatisches OLG, Beschluss vom 02.04.2020, Az. 12 UF 35/20
Orientierungssätze
I. Das Oberlandesgericht (OLG) stellt mit seinem Beschluss vom 02.04.2020 fest, dass in einem Umgangsverfahren der rechtskräftige Abschluss eines Strafverfahrens gegen den umgangsbegehrenden Vater nicht abzuwarten ist. Das Strafverfahren hat keinen Vorrang gegenüber dem Umgangsverfahren. Außerdem kann von einer Kindesanhörung gemäß § 159 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) nicht deswegen abgesehen werden, damit ein laufendes Strafverfahren gegen den umgangsbegehrenden Vater nicht gefährdet wird.
II. Das Verfahren leide gemäß § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG unter einem wesentlichen Mangel, da sich das Amtsgericht keine zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung verschafft habe. Von einer Anhörung kann gemäß § 159 Abs. 3 S. 1 FamFG nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden. Dabei sei die Abwägung der Kindesinteressen mit der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes ( § 26 FamFG) erforderlich. Gegebenenfalls sei auf die Auskunft anderer Verfahrensbeteiligter (z.B. Verfahrensbeistand, Umgangs- bzw. Ergänzungspfleger*in) zurückzugreifen.
Ein Verweis auf die Dauer und den Abschluss eines Strafverfahrens sei für die Begründung eines Umgangsausschlusses nicht ausreichend. Insbesondere habe das Amtsgericht nicht aufgezeigt, warum das Grundrecht des Vaters auf Umgang mit seinen Kindern aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) gegenüber dem staatlichen Strafanspruch zurücktreten solle. Eine Bindungswirkung an strafrechtliche Feststellungen bestünde nicht. Der Abschluss des Strafverfahrens sei daher im Umgangsverfahren auch nicht abzuwarten.
III. § 159 FamFG, § 69 FamFG, § 1684 BGB, Art. 6 GG.
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