OLG Frankfurt am Main, 02.07.2013, Az. 4 UF 159/13
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.07.2013, Az. 4 UF 159/13
Orientierungssätze
I. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main ändert mit seinem Beschluss vom 02.07.2013 einen Umgangsbeschluss dahingehend, dass Umgang zwischen Vater und Kind einmal pro Woche für drei Stunden stattfindet, wobei das Kind von einer*m Umgangspfleger*in abgeholt und zurückgebracht wird.
II. Das OLG stellt klar, dass vor einem vollständigen Ausschluss des Umgangs im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht stets zu prüfen ist, ob die Gefährdung des Kindeswohls nicht durch die Anordnung begleiteter Umgangskontakte abgewendet werden kann (Umkehrschluss aus § 1684 Absatz 4 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
III. Das OLG sieht keine Notwendigkeit für einen Umgangsausschluss oder einen über die anfängliche Kontaktanbahnung hinausgehende Begleitung des Umgangs durch die*den Umgangspfleger*in, da Übergriffe des Vaters gegenüber dem Kind nach übereinstimmender Einschätzung aller Beteiligten nicht zu befürchten seien und Übergriffe des Vaters gegen die Mutter in Gegenwart des Kindes durch die angeordnete Umgangspflegschaft verhindert würden.
IV. § 1684 BGB.
Dokument im Volltext
-
OLG_Frankfurt_am_Main_02_07_2013.pdf
Nicht barrierefrei