OLG Frankfurt am Main, 03.06.2022, Az. 1 UF 242/21
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.06.2022, Az. 1 UF 242/21
Orientierungssätze
I. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main stellt mit seinem Beschluss vom 03.06.2022 fest, dass ein Miterleben von häuslicher Gewalt eine Gefährdung des Kindeswohls begründen kann, die nach einem Ausschluss des Umgangs für längere Zeit verlangt.
II. Dem Beschluss liegt ein Fall von häuslicher Gewalt zugrunde, in dem es zu wiederholten Gewalttätigkeiten sowohl gegenüber der Mutter als auch der Kinder kam. Bei einer Entscheidung über das Umgangsrecht seien neben den Grundrechtspositionen der Elternteile auch das Wohl des Kindes bzw. der Kinder, deren Individualität als Grundrechtsträger*innen und deren geäußerter Wille zu berücksichtigen. Mit der Kundgabe seines Willens mache das Kind von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch. Die Dauer des Ausschlusses des Umgangsrechts dürfe nur so lange sein, wie es zur Verhinderung einer Kindeswohlgefährdung verhältnismäßig geboten erscheine. Zum Schutz des Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz könne das Umgangsrecht auf ausdrücklichen Wunsch des Kindes auch bis zur Volljährigkeit ausgeschlossen werden.
III. § 1684 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
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