OLG Frankfurt am Main, 13.07.2020, Az. 5 UF 15/20
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.07.2020, Az. 5 UF 15/20
Orientierungssätze
I. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main stellt in seinem Beschluss vom 13.07.2020 fest, dass ein Umgangsausschluss zu befristen ist, wenn davon auszugehen ist, dass die Ablehnungshaltung des Kinders gegenüber dem vom Umgang ausgeschlossenen Elternteil nicht von Dauer sein wird.
II. Dem Beschluss liegt ein Fall von häuslicher Gewalt zugrunde, in dem das Kind die gewalttätigen Auseinandersetzungen der Eltern zeitweise auch miterlebte. Bei einer Kindeswohlgefährdung kann gemäß § 1684 Abs. 4 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Umgangsrecht für längere Zeit ausgeschlossen werden. Dies müsse aber zum Schutz des Kindes erforderlich sein, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren, so das Gericht. Eine Entscheidung nach § 1684 Abs. 4 BGB sei auch dann möglich, wenn das Kind den Umgang aus ernsthaften, subjektiv beachtlichen oder verständlichen Gründen wünsche und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde. Auch miterlebte häusliche Gewalt könne traumatisierende und kindeswohlschädliche Wirkungen auf betroffene Kinder haben. Der Kindeswille sei mit zunehmendem Alter auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit und damit seiner Selbstbestimmung bedeutsam. Wenn begleiteter Umgang aufgrund der Verweigerung durch das Kind bereits fehlgeschlagen sei, so bleibe nur noch der Ausschluss des Umgangs.
III. § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB.
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