OLG Frankfurt, 24.03.2015, Az. 5 UF 270/14
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.03.2015, Az. 5 UF 270/14
Orientierungssätze
I. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt bestätigt in seinem Beschluss vom 24.03.2015 den vorangegangenen Beschluss des Amtsgerichts (AG) Offenbach vom 11.07.2014 (Az. 316 F 333/12). Zwar stellt das OLG im Widerspruch zum AG fest, dass begleiteter Umgang im Hinblick auf das Elterngrundrecht auch dann in Betracht zu ziehen ist, wenn ein Übergang in unbegleitete Umgangskontakte zeitnah nicht absehbar ist. Verweigert das Jugendamt jedoch die Bewilligung begleiteter Umgangskontakte, findet sich keine ehrenamtlich tätige Person zur Umgangsbegleitung und ist auch der*die Umgangsberechtigte nicht dazu in der Lage, eine solche zu benennen, ist der Umgang mit dem betreffenden Elternteil auszuschließen, wenn unbegleiteter Umgang das Wohl des Kindes gefährden würde.
II. Der Entscheidung liegt ein Streit über das Umgangsrecht des Kindesvaters zugrunde, der die Kindesmutter in der Vergangenheit erheblich belästigt hatte. Während des Gerichtsverfahrens konnte keine im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mitwirkungsbereite Umgangsbegleitung gefunden werden. Das OLG stellt in diesem Zusammenhang auch fest, dass es nicht befugt ist, das Jugendamt anzuweisen, begleitete Umgangskontakte zu bewilligen.
III. § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB.
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OLG_Frankfurt_24_03_2015
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