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OLG Frankfurt am Main, 16.04.2019, Az. 2 Ss 336/18

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.04.2019, Az. 2 Ss 336/18

Orientierungssätze

I. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hebt den Freispruch des Landgerichts Fulda (LG) auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung und Verhandlung an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts zurück. Der Angeklagte hatte im alkoholisierten Zustand einer ihm unbekannten Frau in der Öffentlichkeit mitgeteilt, er werde nun seine Freundin töten, indem er ihr ins Gesicht schieße. Dabei hatte er eine täuschend echt aussehende Scheinwaffe im Hosenbund stecken, die durch seine Kleidung nur teilweise verdeckt war. Die Frau, die mit ihrem Baby unterwegs war, rief daraufhin die Polizei. Der Angeklagte lief weiter und wiederholte die Androhung gegenüber verschiedenen Zeug*innen, die sich in einer Gaststätte und im Park aufhielten. Das OLG stellt fest, dass die Strafbarkeit der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 Strafgesetzbuch, StGB) nicht voraussetzt, dass eine größere Anzahl von Personen unmittelbar gefährdet wird. Eine Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, könne daher nicht nur bei der Ankündigung gemeingefährlicher Delikte angenommen werden. Dies sei weder mit dem eindeutigen Wortlaut des § 126 StGB noch mit dem Willen des Gesetzgebers und der Gesetzeshistorie zu vereinbaren. Der Straftatbestand setzt vielmehr voraus, dass Dritte damit rechnen können, dass der angekündigte Angriff beziehungsweise die angekündigte Straftat einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird und die Ernstlichkeit des Vorhabens erweckt wird. Ein nicht näher eingegrenzter Personenkreis muss dadurch in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt werden. Dies sei vorliegend der Fall, da die Zeugin ihr Baby dabeihatte und es nahe lag, dass diese den angekündigten Angriff nicht für sich behalten, sondern jedwede Hilfe in Anspruch nehmen würde. Zudem setzte der Angeklagte die Bedrohung gegenüber einer unbestimmten Anzahl an Personen fort.

II. § 126 Abs. 1 StGB.

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