OLG Frankfurt, 07.06.2011, Az. 4 UF 123/08
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.06.2011, Az. 4 UF 123/08
Orientierungssätze
I. Mit seinem Beschluss vom 07.06.2011 weist das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt eine Beschwerde gegen einen amtsgerichtlichen Beschluss unter anderem mit der Maßgabe zurück, dass die Aussetzung des Umgangs auf den 30.06.2012 befristet wird. Das OLG stellt fest, dass ein Ausschluss des Umgangs des Vaters mit seinen Kindern während seines Aufenthalts in Untersuchungshaft zum Wohl der Kinder erforderlich ist. Ob auch ein Umgangsausschluss für längere Zeit oder auf Dauer geboten ist, lässt sich - auch wegen des unsicheren Ausgangs des Revisionsverfahrens und des entsprechenden Aufenthaltsorts des Vaters - nicht sicher prognostizieren und ist damit einer späteren Klärung in einem gegebenenfalls von Amts wegen einzuleitenden Verfahren vorzubehalten.
II. Der Kindesvater ist während des laufenden Revisionsverfahrens in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht, die weit vom Wohnort der Kinder entfernt ist. Die Kinder haben kaum bzw. keine Erinnerungen an ihren Vater und es ist unklar, ob ihnen der Tod ihrer Mutter und der Verdacht, der Vater sei der Täter, bekannt sind.
III. § 1684 Abs. 4 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 24 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
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OLG_Frankfurt_07_06_2011
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