OLG Dresden, 10.09.2015, Az. 23 UF 727/15
OLG Dresden, Beschluss vom 10.09.2015, Az. 23 UF 727/15
Orientierungssätze
I. Das OLG Dresden (OLG) weist die Beschwerde eines Vaters gegen den Beschluss des Familiengerichts Leipzig vom 12.05.2015 zurück. Es hält die Entscheidung des Familiengerichts Leipzig für stimmig, durch die die elterliche Sorge teilweise auf die Mutter allein übertragen wurde.
II. Die Brutalität und Rohheit der Nachrichten, die der Vater an die Mutter versandt hatte, zeigten dessen fehlende Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit und machten es für die Mutter unzumutbar, sich mit ihm regelmäßig in schulischen oder sozialrechtlichen Fragen abzustimmen. Zugleich folge aus den Kurznachrichten die fehlende Erziehungseignung des Vaters, denn sein Umgang mit der Trennung und die Rohheit seiner Äußerungen gegenüber der Mutter ließen es als ausgeschlossen erscheinen, dass er über das notwendige Mindestmaß an Sensibilität und Empathiefähigkeit verfüge.
III. § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
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OLG_Dresden_10_09_2015
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