OLG Celle, 19.05.2014, Az. 10 UF 91/14
OLG Celle, 19.05.2014, Az. 10 UF 91/14
Orientierungssätze
I. Das Oberlandesgericht (OLG) weist mit seinem Beschluss vom 19.05.2014 die Beschwerde des Kindesvaters gegen die Entscheidung zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zurück.
II. Nach dem Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.2013 (SorgeRefG, BGBl. I S. 795) kommt die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge in Betracht, wenn die elterliche Kommunikation schwerwiegend und nachhaltig gestört ist, eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich ist und das Kind erheblich belastet werden würde, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben würden. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schweren und höchstpersönlichen Delikten des Kindesvaters zum Nachteil der Kindesmutter sei es dieser nicht zumutbar, mit dem Kindesvater in der für eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge erforderlichen Weise zu kommunizieren, so das Gericht. Bei einer Vergewaltigung und Körperverletzung handele es sich um solche Delikte.
III. § 1671 Abs. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Dokument im Volltext
-
OLG_Celle_19_05_2014.pdf
Nicht barrierefrei