OLG Bremen, 19.12.2022, Az. 4 UF 69/22
OLG Bremen, Urteil vom 19.12.2022, Az. 4 UF 69/22
Orientierungssätze
I. Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen änderte in seinem Beschluss vom 19.12.2022 die vorangegangene Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bremen vom 18.09.2022 (Az. 60 F 2500/22) ab und wies den Antrag des Antragstellers zurück. Der Ausnahmetatbestand des Art. 13 Abs. 1 b) des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) liege vor, da die von den Kindern miterlebte Gewalt des Vaters gegenüber der Mutter für die Kinder eine erhebliche seelische Belastung für den Fall der Rückkehr zu den Eltern begründe.
II. Dem Beschluss liegt ein Fall zugrunde, in dem der Kindesvater der Kindesmutter in Anwesenheit der Kinder eine ungeladene Pistole an den Kopf hielt und abdrückte. Das Amtsgericht hatte die Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestandes des Art. 13 Abs. 1 b) HÜK noch verneint, da die Mutter die erfahrene Gewalt nicht hinreichend dargelegt habe und der Vorfall von einem türkischen Familiengericht aufgeklärt werden solle.
III. Art. 12, 13 Abs. 1 b) HÜK.
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OLG_Bremen_19_12_2022
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