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OLG Braunschweig, 22.07.2022, Az. 1 UF 180/20

OLG Braunschweig, Beschluss vom 22.07.2022, Az. 1 UF 180/20

Orientierungssätze

I. Das Oberlandesgericht (OLG) stellt in seinem Beschluss vom 22.07.2022 auf die Anschlussbeschwerde des Kindesvaters fest, dass die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind aufgehoben und dem Kindesvater zur alleinigen Ausübung übertragen wird. 

II. Bei der elterlichen Sorge handle es sich um einen einheitlichen, unteilbaren Verfahrensgegenstand, weshalb es nicht darauf ankomme, ob Maßnahmen nach § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder nach § 1671 BGB zu prüfen seien. Auch bei Verfahrenseinleitung von Amts wegen könnten die Voraussetzungen des § 1671 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 BGB anstelle der §§ 1666, 1666a BGB geprüft werden. Eine vollständige Entziehung des Sorgerechts nach § 1666 BGB sei nicht erforderlich, wenn einer Kindeswohlgefährdung bereits durch eine gerichtliche Regelung der elterlichen Sorge im Verhältnis der Eltern untereinander begegnet werden könne. 
Gehe es um die Bestimmung des Aufenthaltes eines Kindes, so stehe bereits ein Streit der Eltern um den Lebensmittelpunkt eines Kindes der Ausübung der gemeinsamen Sorge immer entgegen. Für die gemeinsame elterliche Sorge seien eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern und ein Mindestmaß an Übereinstimmung und Kooperationsbereitschaft erforderlich. Fehle es an diesen Voraussetzungen, drohe dadurch eine Beeinträchtigung des Kindes. Für die Entscheidung darüber, welchem Elternteil das Sorgerecht zu übertragen sei, sei eine Prognose erforderlich, durch wen die elterliche Sorge künftig am besten dem Kindeswohl entsprechend ausgeübt werden könne. Das Wohl des Kindes sei insoweit nach dem Förderungs- und Kontinuitätsgrundsatz, seinen Bindungen und seinem Willen zu bestimmen. Nach dem Förderungsgrundsatz erhält derjenige Elternteil das Sorgerecht, von dem das Kind für den Aufbau seiner Persönlichkeit die meiste Unterstützung erwarten kann und der die stabilere und verlässlichere Bezugsperson zu sein verspricht. Nach dem Kontinuitätsgrundsatz wird davon ausgegangen, dass Kindern mit einer möglichst einheitlichen, gleichmäßigen und stabilen Erziehung und ebensolchen äußeren Umständen am besten gedient ist. Auch der geäußerte Kindeswille kann bei der Gesamtabwägung als gewichtiger Ausdruck der Selbstbestimmung zu berücksichtigen sein. Mit zunehmendem Alter des Kindes kommt dessen Willen vermehrt Bedeutung zu und darf ab dem 14. Lebensjahr nicht mehr grundlos unberücksichtigt bleiben. Dies entspricht auch Art. 12 der UN-Kinderrechtskonvention.

III. § 1671 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 BGB, § 1666 BGB, Art. 12 UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK).

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