OLG Braunschweig, 20.07.2022, Az. 1 WF 165/21
OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.07.2022, Az. 1 WF 165/21
Orientierungssätze
I. Das Oberlandesgericht (OLG) stellt in seinem Beschluss vom 20.07.2022 fest, dass die Festsetzung von Ordnungsmitteln angemessen ist, wenn der betreuende Elternteil grundlos das Zustandekommen des titulierten Umgangs mit seinem Kind verweigert.
II. Eine Festsetzung von Ordnungsmitteln kann gemäß § 89 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) nur unterbleiben, wenn der*die Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er*sie die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Das Gericht habe daher zunächst das Vorliegen einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel festzustellen und dann nach pflichtgemäßem Ermessen über die Verhängung von Ordnungsmitteln zu entscheiden. Nach einer mehr als zweijährigen Umgangspause mit dem Kind genüge der umgangsberechtigte Elternteil seiner Darlegungslast, indem er auf die Verweigerungshaltung des anderen Elternteils verweise. Neu hinzugetretene Kindeswohlgesichtspunkte könnten der Vollstreckung eines Umgangstitels nur entgegengehalten werden, wenn gleichzeitig auf diese Umstände auch ein Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Vollstreckung gestützt werde.
III. § 89 FamFG, § 86 FamFG.
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OLG_Braunschweig_20_07_2022.pdf
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