OLG Brandenburg, 27.07.2010, Az. 10 WF 99/10
OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2010, Az. 10 WF 99/10
Orientierungssätze
I. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg ändert mit seinem Beschluss vom 27.07.2010 den Beschluss des Amtsgerichtes (AG) Eisenhüttenstadt vom 14.04.2010 (Az. 7 F 158/10) teilweise ab. Zwar stimmt es dem AG darin zu, dass die Wohnungszuweisung an die das Kind betreuende Mutter im einstweiligen Anordnungsverfahren gerechtfertigt ist, wenn davon auszugehen ist, dass ein Kind unter der Trennung seiner Eltern und den erheblichen Auseinandersetzungen der beiden über das normale Maß hinaus leidet und ein Zusammenleben der Eltern mit dem Kind auf demselben Grundstück dem Kindeswohl abträglich ist. Allerdings sei dem Vater, der in der Ehewohnung weiterhin gewohnt und dort persönliche Gegenstände aufbewahrt hat, eine Räumungsfrist zu gewähren.
II. Der Entscheidung liegt der Fall eines Ehepaars zugrunde, das sich nach der Trennung heftige und nach Angaben der Mutter auch körperliche Auseinandersetzungen lieferte. Die Ehewohnung steht im gemeinsamen Eigentum. Die Kindesmutter ist zwar auch Eigentümerin einer anderen Wohnung, in dieser lebt aber aufgrund eines eingeräumten Wohnrechts noch ihre Mutter.
III. § 1361b Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
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OLG_Brandenburg_27_07_2010
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