Rechtsprechungsdatenbank ius gender & gewalt

OLG Brandenburg, 22.03.2023, Az. 1 ORs 6/23

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.03.2023, Az. 1 ORs 6/23

Orientierungssätze

I. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg äußert sich in seinem Beschluss vom 22.03.2023 zur Zivilrechtsakzessorietät des § 4 Satz 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG). Es hebt das Urteil des Amtsgerichts (AG) Brandenburg an der Havel vom 23. November 2022 (25 Ds 4104 Js 4605/22) mit den zugrundeliegenden Feststellungen auf und verweist es zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das AG zurück. Das Urteil des AG habe keine Feststellungen enthalten, anhand derer die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der Gewaltschutzanordnung, deren Verletzung dem Angeklagten vorgeworfen wird, geprüft werden könnten. Eine Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG setze voraus, dass das Strafgericht die materielle Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt, wobei es an die Entscheidung des Familiengerichts insoweit nicht gebunden ist.

II. Das Oberlandesgericht folgt damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), die jedoch angesichts der völkerrechtlichen Verpflichtung Deutschlands zur Gewährleistung einer effektiven Strafverfolgung von Verstößen gegen Gewaltschutzanordnungen aus Art. 53 Abs. 3 Istanbul-Konvention, der UN-Frauenrechtskonvention und Art. 3 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), kritisiert wird (vgl. etwa Gerold, Zur Zivilrechtsakzessorietät des § 4 Satz 1 GewSchG unter besonderer Berücksichtigung völkerrechtlicher Verträge in JZ 4/2015, S. 178-181.

III. § 4 Satz 1 GewSchG.

Dokument im Volltext

Zum Seitenanfang springen