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Brandenburgisches OLG, 06.09.2011, Az. 10 UF 74/10

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 06.09.2011, Az. 10 UF 74/10

Orientierungssätze

I. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg stellt in seinem Beschluss vom 06.09.2011 fest, dass der Kindesmutter das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und zum Stellen von Anträgen nach sozialhilferechtlichen Vorschriften für die beiden Kinder allein übertragen wird.

II. Maßstab für eine Entscheidung nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist das Kindeswohl. Wenn jegliche Kooperationsbereitschaft zwischen den Elternteilen fehlt, sind die Risiken für das Kinderwohl so groß, dass es erforderlich ist, die gemeinsame Sorge aufzuheben. Bei der Entscheidung darüber, welchem Elternteil das Sorgerecht zu übertragen ist, sind der Förderungs- und Kontinuitätsgrundsatz, die Bindung des Kindes an beide Elternteile und Geschwister sowie der Kindeswille und die Bindungstoleranz zu berücksichtigen. Allerdings bildet der Kindeswille vor dem zwölften Lebensjahr keine zuverlässige Entscheidungsgrundlage. Außerdem ging das OLG von dem Grundsatz der Vermeidung der Geschwistertrennung aus, da die Bindungen an ein Geschwisterkind für die Entscheidung über das Sorgerecht von großer Bedeutung seien.

III. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

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