Niedersächsisches OVG, 04.12.2018, Az. 13 ME 458/18
Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.12.2018, Az. 13 ME 458/18
Orientierungssätze
I. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) bestätigt mit seinem Beschluss vom 04.12.2018 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Stade vom 04.10.2018. Das VG sei zu Recht davon ausgegangen, dass ein Härtegrund im Sinne des § 31 Absatz 2 Satz 2 3. Alt. Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliege.
II. Die Feststellung der Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft wegen der Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange (insbesondere bei häuslicher Gewalt) setze regelmäßig voraus, dass die*der zugezogene Ehepartner*in die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet hat. Insofern reichten die dargelegten Beschimpfungen und Drohungen sowie das Wegnehmen des Passes der Antragstellerin durch ihren Ehemann nicht aus. Dieses Verhalten verletze zwar schutzwürdige Belange der Antragstellerin, sie erreichten aber nicht den für die Annahme einer besonderen Härte rechtserheblichen Grad. Denn keine dieser Verletzungen habe die Antragstellerin zur Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft oder auch nur zum Nachdenken über eine solche Aufgabe motiviert.
III. § 31 Abs. 2 S. 2 3. Alt. AufenthG.
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OVG_Niedersachsen_04_12_2018
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