LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2015, Az. L 8 SO 241/15 B ER
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.11.2015, Az. L 8 SO 241/15 B ER
Orientierungssätze
I. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen führt aus, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers auch bei einem Verstoß gegen eine aufenthaltsrechtliche räumliche Beschränkung grundsätzlich nach dem tatsächlichen Aufenthalt der Person richtet. Bei der Entscheidung über den Umfang der nach den Umständen unabweisbar gebotenen Leistung ist (auch) der Zweck des § 23 Absatz 5 Sozialgesetzbuch (SGB) XII gegen das Interesse der antragstellenden Person abzuwägen, am tatsächlichen Aufenthaltsort zu verbleiben. Wenn Gründe vorliegen, nach denen es unzumutbar ist, der Wohnsitznahme Folge zu leisten, kann die unabweisbar gebotene Hilfe auch Leistungen umfassen, die bis zu den regulären Leistungen der Hilfen nach dem SGB XII reichen.
II. § 23 Absatz 5 SGB XII, § 12 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
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