LSG Niedersachsen-Bremen, 13.7.2015, Az. L 10 VE 49/14
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.7.2015, Az. L 10 VE 49/14
Orientierungssätze
I. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen weist die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 13.08.2014 zurück. Die Kläger*in hat bei dem beklagten Land beantragt, ihr Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zu gewähren. Das LSG lehnt einen Anspruch der Kläger*in auf Opferentschädigung mangels tätlichen Angriffs ab.
Das Gericht führt aus, ein Anspruch auf Opferentschädigung bestehe nur bei einem tätlichen Angriff. Ein tätlicher Angriff liege nur bei einer Kraftentfaltung gegen die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person vor. Das könne bei einer Bedrohung mit Gewalt der Fall sein, wenn die Bedrohung mit einem tätlichen Angriff vergleichbar sei. Dies sei bei der Kläger*in aber nicht der Fall gewesen.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stellt das LSG fest, dass kein tätlicher Angriff in mittelbarer Täterschaft vorliegt. Durch die Verwendung des Begriffs „tätlicher Angriff“ sei der allgemeine Gewaltbegriff im strafrechtlichen Sinn begrenzt und grundsätzlich eine Kraftentfaltung gegen eine Person erforderlich. Die Grenze der Wortlautinterpretation sei daher jedenfalls erreicht, wenn sich die auf das Opfer gerichtete Einwirkung – ohne Einsatz körperlicher Mittel – allein als intellektuell oder psychisch vermittelte Beeinträchtigung darstellt und nicht unmittelbar auf die körperliche Integrität abzielt.
II. § 1 OEG.
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