Rechtsprechungsdatenbank ius gender & gewalt

LSG Niedersachsen-Bremen, 05.11.2019, Az. L 10 VE 24/15

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 05.11.2019, Az. L 10 VE 24/15

Orientierungssätze

I. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen wies mit seinem Urteil vom 05.11.2019 die Berufung der Beklagten zurück. 

II. Der Entscheidung lag ein Fall von sexualisierter Gewalt gegen ein 17-jähriges Mädchen zugrunde. Für die Annahme eines schädigenden Vorgangs im Sinne des § 1 Abs. 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) bedarf es des Vollbeweises, wofür eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichend ist. Restzweifel bei der Überzeugungsbildung sind unschädlich. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann eine Tatsache als bewiesen angesehen werden, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen. Das OEG nimmt keinen Bezug auf das Strafgesetzbuch (StGB), aber der Begriff des tätlichen Angriffs wird in Anknüpfung an das StGB, jedoch eigenständig und ohne eine strenge Bindung an die strafrechtliche Bedeutung ausgelegt. Er setzt eine körperliche Gewalteinwirkung gegen eine Person voraus, wobei nicht die innere Einstellung des*der Täter*in, sondern die Rechtsfeindlichkeit des Täterhandelns aus der objektiven Sicht eines vernünftigen Dritten ausschlaggebend ist. Feindselig handelt nach Ansicht des LSG, wer (objektiv) gegen das Strafgesetz verstößt, indem er*sie den Körper einer*eines anderen verletzt. Eine fehlende strafrechtliche Verurteilung des*der Täter*in hat auf die Bewertung eines Vorfalls als tätlicher Angriff im Sinne des § 1 OEG keinen Einfluss. Für das OEG ist der Tätervorsatz nur auf die Angriffshandlung zu beziehen, weshalb bedingter Vorsatz des*der Täter*in hinsichtlich eines strafrechtlich relevanten Erfolges ausreichend ist. 
Das LSG stellte zudem fest, dass der abgesenkte Beweismaßstab des § 6 Abs. 3 OEG i. V. m. § 15 S. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) auch dann zur Anwendung kommt, wenn sich die Aussagen des Opfers und des*der vermeintlichen Täter*in gegenüberstehen und keine Tatzeug*innen vorhanden sind. 

III.§ 1 Abs. 1 OEG, § 6 Abs. 3 OEG, § 15 S. 1 KOVVfG.

Dokument im Volltext

Zum Seitenanfang springen