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Hessisches LSG, 07.06.2017, Az. L 4 SO 88/16

Hessisches LSG, Urteil vom 07.06.2017, Az. L 4 SO 88/16

Orientierungssätze

I. Das Landessozialgericht (LSG) Hessen stellt fest, dass mit dem Einzug in ein Frauenhaus an dessen Ort ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird, wenn die äußeren Umstände zeigen, dass die Person dort nicht nur vorübergehend verweilt. Das ist der Fall, wenn der Aufenthalt zukunftsoffen gestaltet ist.

Der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts steht ein Verstoß gegen eine aufenthaltsrechtliche Wohnsitzauflage nicht entgegen.

Das LSG legt dar, dass ein Frauenhaus keine stationäre Einrichtung im Sinne des Sozialhilferechts darstellt, sodass § 46b Absatz 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) XII nicht greift. Das Gericht verweist zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hierzu sowie auf die Systematik des SGB II und die auf der Grundlage von § 69 SGB XII erlassene Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, deren § 2 Absatz 5 Satz 4 ausdrücklich bestimmt, dass Frauenhäuser keine stationären Einrichtungen sind.

II.  § 30 Absatz 3 Satz 2 SGB I, § 46b Absatz 3 Satz 2 SGB XII.

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