Bayerisches LSG, 26.01.2016, Az. L 15 VG 8/12
Bayerisches LSG, Urteil vom 26.01.2016, Az. L 15 VG 8/12
Orientierungssätze
I. Das Landessozialgericht (LSG) Bayern weist mit seinem Urteil vom 26.01.2016 die Berufung der Klägerin mangels Vorliegen eines tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) zurück.
II. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in welchem der Hausarzt der Klägerin unter dem Vorwand einer Studie intime Filmaufnahmen von dieser in einer Nylonstrumpfhose mit großem Loch im Schritt machte und diese daraufhin einen Nervenzusammenbruch erlitt und stationär behandelt wurde. Für eine Entschädigung nach § 1 Abs. 1 S. 1 OEG fehlt nach Ansicht des LSG dabei jedoch ein tätlicher Angriff. Dieser wird durch eine körperliche Gewaltanwendung gegen eine Person geprägt und wirkt damit körperlich auf diese ein (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R). Es ist daher eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper einer anderen Person zielende gewaltsame Einwirkung erforderlich. Wenn es an einer unmittelbaren Gewaltanwendung fehlt, so liegt kein tätlicher Angriff vor. Es bedarf in jedem Fall einer physischen Einwirkung auf das Opfer. Zudem müssen die Folgen eines bestimmten Ereignisses gerade die zurechenbare Folge eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs sein.
III. § 1 Abs. 1 S. 1 OEG.
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LSG_Bayern_26_01_2016.pdf
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