LG Wuppertal, 05.02.2013, Az. 16 O 95/12
LG Wuppertal, Urteil vom 05.02.2013, Az. 16 O 95/12
Orientierungssätze
I. Das Landgericht (LG) Wuppertal verurteilt den Beklagten in seinem Urteil vom 05.02.2013 zur Zahlung eines (über bereits gezahlte 20.000 Euro hinausgehenden) weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 80.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Unter umfassender Darstellung verschiedener Rechtsprechung zu Schmerzensgeldhöhen begründet das LG die hier zugesprochene Höhe damit, dass es sich um einen Fall extremer sexualisierter Gewalt an einer sich in der Adoleszenz befindenden schwangeren Betroffenen gehandelt hat. Der Entscheidung lag eine über 72 Stunden andauernde Geiselnahme mit zahlreichen sexuellen Übergriffen, darunter Vergewaltigungen, zugrunde. Die andauernde Angst vor weiteren sexuellen Übergriffen, die Angst davor, dass der Täter ihren und/oder den Tod ihres ungeborenen Kindes verursachen würde, wurde genauso berücksichtigt wie die Gefahren, die ungeschützter Geschlechtsverkehr mit sich bringt. Weitere Faktoren, die bei der Höhe des Schmerzensgeldes Ausschlag geben, sieht das LG in den fortwirkenden psychischen Beeinträchtigungen der Jugendlichen, die das Führen eines normalen Lebens erheblich erschweren, die durch die Tat verursachte dauerhafte Störung von Kontakten zu anderen Menschen, vor allem intimer Art, und die große mediale Aufmerksamkeit des Falles. Das LG stellt klar, dass es nicht darauf ankomme, inwieweit später tatsächlich noch eine Posttraumatische Belastungsstörung oder eine Depression mit Krankheitswert bestehe. Ausschlaggebend sei, dass die Kläger*in das Erlebte niemals vergessen werde und ihr Leben lang in verschiedenen Situationen an die Tat erinnert werde.
II. §§ 823, 253 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
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