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LG Duisburg, 25.01.2019, Az. 33 KLs 17/18

LG Duisburg, Urteil vom 25.01.2019, Az. 33 KLs 17/18

Orientierungssätze

I. Das Landgericht Duisburg (LG) verurteilt die beiden Angeklagte wegen Zwangsprostitution und Menschenhandels bzw. Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren beziehungsweise einem Jahr und sechs Monaten. Außerdem müssen sie gesamtschuldnerisch an die Nebenklägerin 22.400 Euro zahlen. Die Angeklagten ließen jeweils über ein bis zwei Jahre fünf Frauen aus Nigeria für sich in der Prostitution arbeiten.

II. In der Darstellung des Tatherganges macht das Gericht umfangreiche Ausführungen zu den prekären Lebensverhältnissen der 17 bis 22 Jahre alten Opfer-Zeuginnen in Nigeria. Sie wollten aufgrund ihrer Situation nach Europa auswandern, da sie in Nigeria keine Perspektive für sich sahen. So kamen sie in Kontakt mit Schleuserorganisationen. Unmittelbar vor ihrer Reise mussten die Frauen einen sogenannten Juju-Schwur ablegen und sich damit zur Rückzahlung des Geldbetrages für ihre Einreise nach Deutschland verpflichten. Von einem Juju-Priester wurden ihnen schlimme Konsequenzen angedroht für den Fall, dass sie die Geldbeträge nicht zurückzahlen beziehungsweise den Anweisungen der Angeklagten nicht Folge leisten würden. Die Frauen wussten zu dem Zeitpunkt nicht, dass ihnen ein Geldbetrag von 50.000 Euro in Rechnung gestellt werden sollte, den sie in Deutschland durch Prostitution verdienen sollten. Als ihnen dies in Deutschland eröffnet wurde, fühlten sie sich ohne Sprachkenntnisse und finanzielle Mittel den Angeklagten hilflos ausgeliefert. Diese setzten sie unter Druck unter Hinweis auf den Schwur, auf ihren illegalen Aufenthalt und durch die Drohung, ihren Angehörigen in Nigeria von der Prostitutionstätigkeit zu erzählen.

III. §§ 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a), Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 3, 232 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1 a.F., 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB).

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