LG Bonn, 16.10.2020, Az. 21 KLs - 220 Js 332/19 - 5/20
LG Bonn, Urteil vom 16.10.2020, Az. 21 KLs - 220 Js 332/19 - 5/20
Orientierungssätze
I. Das Landgericht (LG) Bonn hat mit seiner Entscheidung den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie festgestellt, dass er der Adhäsionsklägerin zur Zahlung von 10.000 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verpflichtet ist.
II. Strafbare sexuelle Handlungen im Sinne von § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) müssen gegen den Willen der betroffenen Person erfolgen. Sieht die betroffene Person zu einem späteren Zeitpunkt von weiteren aktiven Abwehrhandlungen ab, darf allein daraus nicht auf ein nunmehr vorliegendes Einverständnis geschlossen werden. Je wahrscheinlicher es nach den Gesamtumständen ist, dass es an der Freiwilligkeit des Opfers in Bezug auf eine bestimmte sexuelle Handlung fehlt, umso höher sind die Anforderungen daran zu stellen, was als Aufgeben des entgegenstehenden Willens anzusehen ist. Eine Entschuldigung des Täters bei dem Opfer ist als Zeichen des Bewusstseins vorausgegangenen Fehlverhaltens zu verstehen. Eine Intoxikation von maximal 1,59 ‰ zur Tatzeit hat nicht zwingend erhebliche Auswirkungen auf das Hemmungsverhalten eines*einer Täter*in. Dafür bedarf es erkennbarer Einbußen im psychodynamischen Leistungsbildes des*der Täter*in.
In einem Adhäsionsverfahren zu leistendes Schmerzensgeld soll einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden darstellen sowie der geschädigten Person die Möglichkeit bieten, die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise auszugleichen. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes ist auf objektivierbare Umstände wie Art und Schwere der unfallbedingten Verletzungen, die Dauer von Krankenhausaufenthalt, Arbeitsunfähigkeit und weiterer Heilbehandlungen abzustellen.
III. § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 1 Nr. 1 StGB.
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