LG Bielefeld, 08.05.2015, Az. 9 KLs – 16/14
LG Bielefeld, Urteil vom 08.05.2015, Az. 9 KLs – 16/14
Orientierungssätze
I. Das Landgericht (LG) Bielefeld verurteilt den Angeklagten in seinem Urteil vom 08.05.2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in zwei Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit ausbeuterischer Zuhälterei, sowie wegen eines weiteren Falls der ausbeuterischen Zuhälterei. Zudem verurteilte das LG den Angeklagten dazu, an die Neben- und Adhäsionsklägerin einen Betrag in Höhe von 42.200 Euro plus Zinsen zu zahlen und stellte fest, dass er auch die künftig aus diesen Taten entstehenden Schäden zu erstatten habe.
II. Das LG macht Ausführungen dazu, wann eine Ausbeutung im Sinne von § 181a Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) vorliegt und bejaht dies im vorliegenden Fall. Die Nebenklägerin hatte außer den Einnahmen aus ihrer Prostitutionstätigkeit keine weitere Einnahmequelle und musste diese Einnahmen vollständig an den Angeklagten abführen. Aus dem Verhältnis mit dem Angeklagten habe sie sich aufgrund der wiederkehrenden Drohungen und Misshandlungen nicht lösen können und aufgrund ihrer finanziellen Situation auch die Prostitution nicht aufgeben können. Auch eine Beziehung im Sinne von § 181a Abs. 1 StGB habe vorgelegen, da die Nebenklägerin diese zwar freiwillig eingegangen sei, aber nicht mehr freiwillig fortgeführt habe. Außerdem sah das LG § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB a. F. (vor dem 15.10.2016) verwirklicht. Das Vorliegen eines minder schweren Falles lehnte das LG nach der gebotenen Gesamtwürdigung ab, insbesondere aufgrund des hohen Maßes an krimineller Energie des Täters, der zweifachen brutalen und ungeschützten Vergewaltigung der Nebenklägerin, des Einsetzens der Tochter als Droh- und Druckmittel und erneuter Tatbegehung nur kurze Zeit nach den verurteilten Handlungen. Diese Umstände hat das LG auch bei Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigt. Dabei sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass sich die Nebenklägerin infolge der Taten nun in ärztlichpsychiatrischer Behandlung und im Zeugenschutz befinde.
III. § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 232 Abs. 4 StGB a. F., § 406 Abs. 1 S. 1 Strafprozessordnung (StPO), §§ 823, 249 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 287 Zivilprozessordnung (ZPO).
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