KG Berlin, 27.12.2023, Az. 4 ORs 72/23 - 161 Ss 133/23
KG, Beschluss vom 27.12.2023, 4 ORs 72/23 – 161 Ss 133/23
Orientierungssätze
I. Das Kammergericht (KG) Berlin verwirft (teilweise) die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin (Az. (508) 284 Js 1177/20 Ls Ns (1/22)), durch das die Angeklagten (aufgrund verschiedener Handlungen) wegen Vergewaltigung für schuldig befunden wurden.
II. Das KG schließt sich der Auffassung des Landgerichts an, dass der vor der Tat zum Ausdruck gebrachte entgegenstehende Wille der Nebenklägerin geeignet gewesen sei, die Einvernehmlichkeit bei der aktiv vorgenommenen sexuellen Handlung auszuschließen. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt nahm die Nebenklägerin u.a. an einem der Angeklagten in Anwesenheit des anderen Oralverkehr vor, obwohl sie zuvor erklärt hatte, keine sexuellen Handlungen vor oder mit einem Dritten tätigen zu wollen. Auch wenn die Nebenklägerin trotz geäußerter Ablehnung die Handlung aktiv vornahm, lässt nach dem KG nicht darauf schließen, dass dies nunmehr freiwillig geschehen sei. Die Nebenklägerin habe vielmehr ausdrücklich und konkludent (durch Weinen) vor und während der Tat ihren entgegenstehenden Willen im Sinne des „Nein heißt Nein“-Modells geäußert, der für den betreffenden Angeklagten auch erkennbar gewesen sei. Diese „nachhaltige“ Ablehnung sei für die Verwirklichung des § 177 Abs. 1 Var. 2 Strafgesetzbuch (StGB) ausreichend. Das Landgericht habe sich, wie in einem solchen Fall erforderlich, im Rahmen der Beweiswürdigung auch besonders sorgfältig mit diesem gewichtigen Umstand auseinandergesetzt. Darüber hinaus sei die Strafzumessung durch das LG nicht zu beanstanden, das den Vertrauensbruch aufgrund einer emotionalen Bindung zu einem der Angeklagten und die Gesamtheit der Tatbeiträge, die die Nebenklägerin im besonderen Maße zum bloßen Objekt sexueller Befriedigung herabsetzten, als strafschärfend gewertet hat.
III. § 177 Abs. 1, Var. 2, Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB, § 31 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG).
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KG_Berlin_27_12_2023
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