KG Berlin, 21.11.2018, 3 Ws 278/18
KG Berlin, Beschluss vom 21.11.2018, Az. 3 Ws 278/18
Orientierungssätze
I. Das Kammergericht Berlin (KG) verwirft mit Beschluss vom 21.11.2018 die Beschwerde eines*r Angeschuldigten gegen die umfassende Akteneinsicht der Nebenklagevertretung in die Hauptakte. Es beschäftigt sich in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation bzw. in einer vergleichbaren Fallkonstellation mit den Voraussetzungen, unter denen die Akteneinsicht nach § 406e Absatz 2 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO) zu versagen ist. Es stellt klar, dass die Interessen der Betroffenen gegeneinander abzuwägen sind, um auf diese Weise festzustellen, welches Interesse im Einzelfall schwerer wiegt. Die Versagung der Akteneinsicht wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks gemäß § 406e Absatz 2 Satz 2 StPO sei anzunehmen, wenn zu befürchten sei, dass die Sachaufklärung (die Zuverlässigkeit und der Wahrheitsgehalt einer noch zu erwartenden Zeug*innenaussage) beeinträchtigt werde. Das KG macht deutlich, dass allein die Rolle der Nebenkläger*in als Zeug*in und die deshalb durch das Akteneinsichtsrecht grundsätzlich eröffnete Möglichkeit einer „Präparierung“ ihrer Aussage anhand des Akteninhalts nicht für eine Versagung der Akteneinsicht ausreicht. Maßgeblich für die Prüfung der Gefährdung des Untersuchungszwecks sei demzufolge stets eine Würdigung der Verfahrens- und Rechtslage im Einzelfall.
II. Allein die Beiakte wird vom Akteneinsichtsrecht ausgenommen, da dem*r Angeschuldigten hier ein strafbares Verhalten nicht nachweisbar war und sein*ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung höher zu achten sei als das Interesse der Nebenkläger*in, Informationen aus dem früheren Verfahren zu erlangen. Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der damaligen Anzeige-Erstatter*in sei zu wahren.
III. § 406e StPO.
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