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KG Berlin, 20.06.2014, Az. 3 UF 159/12

KG Berlin, Beschluss vom 20.06.2014, Az. 3 UF 159/12

I. Das Kammergericht (KG) Berlin weist in seinem Beschluss vom 20.06.2014 die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts (AG) Tempelhof-Kreuzberg vom 03.09.2014 zurück. Der Vater begehrte den Umgang mit seinen beiden Kindern, die den Kontakt mit diesem jedoch ablehnten.

II. Das KG entscheidet, dass der Ausschluss des Umgangs eines Elternteils mit seinem Kind nach § 1684 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gerechtfertigt sein könne, wenn das Kind den Umgang mit dem Elternteil vehement ablehnt und anzunehmen sei, dass eine Missachtung des Kindeswillen das Wohl des Kindes gefährde. Davon sei auszugehen, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr überschritten habe und angenommen werden könne, dass der geäußerte Wille den tatsächlichen Bindungen des Kindes entspricht. Durch zeitliche Begrenzung des Umgangsausschlusses werde dem Elternrecht und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen. Eine unbegrenzte Dauer des Ausschlusses sei jedoch zulässig, wenn die zeitliche Begrenzung und die Überprüfung des Ausschlusses eine das Kindeswohl gefährdende Belastung für das Kind darstellen. Das gilt insbesondere, wenn das Kind den Umgangsausschluss bis zur Volljährigkeit begehrt und einer Missachtung dieses Willens das Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG entgegensteht, weil das Kind einen entsprechenden Reifegrad erreicht hat. 

III. § 1684 Abs. 4 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 S. 1 GG, Art. 6 GG, Art. 20 GG.

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