KG Berlin, 18.11.2021 – Az. (2) 121 Ss 134/21 (27/21)
KG Berlin, Beschluss vom 18.11.2021 – Az. (2) 121 Ss 134/21 (27/21)
I. Das Kammergericht (KG) Berlin äußert sich in seinem Beschluss zur Zivilrechtsakzessorietät des § 4 Satz 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG). Auf die Revision des Angeklagten hebt das KG das Urteil des Landgerichts (LG) Berlin vom 17.08.2021 mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG Berlin. Das Urteil des LG habe keine Feststellungen enthalten, anhand derer die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der Gewaltschutzanordnung, deren Verletzung dem Angeklagten vorgeworfen wird, geprüft werden könnten. Eine Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG setze voraus, dass das Strafgericht die materielle Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG überprüfe und deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststelle, wobei es an die Entscheidung des Familiengerichts insoweit nicht gebunden ist.
II. Das KG folgt damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), die jedoch angesichts der völkerrechtlichen Verpflichtung Deutschlands zur Gewährleistung einer effektiven Strafverfolgung von Verstößen gegen Gewaltschutzanordnungen aus Art. 53 Abs. 3 Istanbul-Konvention, der UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) sowie aus Art. 3 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) kritisiert wird (vgl. etwa Gerhold, Zur Zivilrechtsakzessorietät des § 4 Satz 1 GewSchG unter besonderer Berücksichtigung völkerrechtlicher Verträge, JZ 4/2015, S. 178–181).
III. § 4 S. 1 GewSchG, § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG.
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KG_Berlin_18_11_2021
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