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KG Berlin, 11.03.2020, Az. 10 W 13/20

KG Berlin, Beschluss vom 11.03.2020, Az. 10 W 13/20

Orientierungssätze

I. Mit Beschluss vom 11.03.2020 stellte das Kammergericht (KG) Berlin fest, dass die Antragstellerin jedenfalls teilweise einen Anspruch auf Auskunftserteilung über Bestands- und Nutzer*innendaten gemäß § 14 Abs. 4 Telemediengesetz (TMG, a. F.) wegen Verwirklichung von in § 1 Abs. 3 Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) aufgeführten Straftatbeständen zu ihren Lasten hat.

II. Der Anspruch aus § 14 Abs. 4 TMG überwindet den Datenschutz und kann daher nur bei Verwirklichung der in § 1 Abs. 3 NetzDG aufgeführten Straftatbeständen durchgesetzt werden. Im Lichte von Art. 5 Grundgesetz (GG) kommt eine Freigabe nur dann in Betracht, wenn dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen Verletzung absolut geschützter Rechte erforderlich ist. Auch herabsetzende Werturteile sind grundsätzlich von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt. Es ist eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz und der Menschenwürde einerseits sowie der Meinungsfreiheit andererseits erforderlich. Nur bei Formalbeleidigungen oder einer Schmähung ist eine Abwägung ausnahmsweise nicht notwendig, sondern die Meinungsfreiheit tritt hinter dem Ehrenschutz zurück. Demnach sind Äußerungen, die in keinem Verhältnis zum Anlass stehen und einen Wertungsexzess darstellen, nicht mehr gerechtfertigt. Für einen Angriff auf die Menschenwürde ist erforderlich, dass der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen behandelt wird. Eine Äußerung muss immer in den Sachzusammenhang gestellt und ausgelegt werden.

III. § 14 Abs. 4 TMG, § 185 StGB, § 1 Abs. 3 NetzDG, Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG.

IV. Nachfolgend: BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021, Az. 1 BvR 1073/20.

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