ICTY, 16.11.1998, Az. IT-96-21-T
ICTY, Urteil vom 16.11.1998, Az. IT-96-21-T (Prosecutor v. Zejnil Delalic and Others, Celebici-Fall)
Orientierungssätze
I. Der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) verurteilt in seinem Urteil vom 16.11.1998 zwei der insgesamt drei Angeklagten wegen einer Verletzung von Artikel 2 und 3 des ICTY-Statuts. Ein Angeklagter hatte zwei im Lager Celebici internierte Frauen mehrfach vergewaltigt. Beide Angeklagten werden auch als Vorgesetzte verurteilt, weil sie auch für Vergewaltigungen der beiden Frauen, die durch andere begangen wurden, verantwortlich waren.
II. Der ICTY stellt erstmals klar, dass Vergewaltigung als Folter und damit als schwere Verletzung der Genfer Konventionen zu bewerten ist. Die Rechtsmittelkammer hat diese Bewertung im Folgenden bestätigt.
III. Es handelt sich um das erste Urteil zur Definition der sogenannten command responsibility, d. h. der strafrechtlichen Verantwortung von Befehlshaber*innen, das durch eine internationale juristische Institution seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges ausgesprochen wurde. Der ICTY stellt heraus, dass es sich dabei nicht nur um militärische Befehlshaber*innen, sondern auch um Zivilist*innen in verantwortlichen Positionen, sowohl mit de-jure- als auch mit de-facto-Autorität, handeln kann.
IV. Der ICTY stellt auch klar, dass Kriegsverbrechen im Sinne von Artikel 2 und 3 des ICTY-Statuts auch durch isolierte Handlungen vorliegen können. Eine ausgedehnte und systematische Strategie erfordere es nicht.
IV. Artikel 2, 3 ICTY-Statut.
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