ICTR, 02.09.1998, Az. ICTR-96-4-T
ICTR, Urteil vom 02.09.1998, Az. ICTR-96-4-T (Prosecutor v. Jean-Paul Akayesu)
Orientierungssätze
I. Der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda (ICTR) verurteilt in seinem Urteil vom 02.09.1998 den Bürgermeister der Kommune Taba im Zentrum Ruandas wegen der Verletzung der Artikel 2, 3, 4 und 6 ICTR durch Beihilfe zu sexualisierter Gewalt. Der Angeklagte hatte sexualisierte Gewalt und teilweise mehrfache Vergewaltigungen von Frauen, die der Bevölkerungsgruppe der Tutsi angehören, um und im bureau communal der Kommune geduldet, gefördert und teilweise dazu aufgefordert, wobei die meisten Fälle mit Tötungsvorsatz durch Interahamwe (Mitglieder der paramilitärischen Kampforganisation der Staatspartei Ruandas) begangen wurden. Diese Entscheidung ist die erste Entscheidung durch den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) oder den ICTR, die sexualisierte Gewalt verurteilt und sie als integralen Teil des Völkermordes anerkennt.
II. Die Strafkammer hält unter anderem fest, dass Verbrechen des Völkermordes durch einen einzigen Akt begangen werden können und dass sexualisierte Gewalt die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 2 c ICTR erfüllt.
III. Sie definiert sexualisierte Gewalt und Vergewaltigung für das humanitäre Völkerrecht und macht deutlich, dass diese nicht auf eine körperliche Invasion des Körpers einer anderen Person beschränkt sind und auch die Erzwingung von anderen Handlungen einschließen können, d. h. jeden Akt sexueller Natur, der an einer Person in einer Zwangslage verübt wird.
IV. Die Strafkammer betont, dass Handlungen sexueller Natur Völkermord darstellen können, wenn sie in der Absicht begangen werden, eine Gruppe zu zerstören.
V. Die Strafkammer setzt sich mit den Voraussetzungen von Täterschaft und Beihilfe auseinander und befindet den Angeklagten der Beihilfe für schuldig.
VI. Das Rechtsmittel des Angeklagten gegen das Urteil wurde von der Rechtsmittelkammer zurückgewiesen.
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