IAO-Übereinkommen Nr. 111 (1958)
Internationale Arbeitsorganisation (IAO), Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, Nr. 111 vom 25. Juni 1958
Orientierungssätze
I. Das Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (IAO-Übereinkommen Nr. 111/engl.: Convention concerning Discrimination in Respect of Employment and Occupation or Discrimination (Employment and Occupation) Convention (ILO Convention No. 111, C111)) vom 25.06.1958 ist ein Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO; engl.: International Labour Organization, ILO) zur Bekämpfung von Diskriminierungen am Arbeitsplatz. Es verpflichtet die Staaten, Rechtsvorschriften zu erlassen, die jegliche Diskriminierung und Ausgrenzung aus Gründen der „Rasse“ oder Hautfarbe, des Geschlechts, der Religion, der politischen Überzeugung, der nationalen oder sozialen Herkunft in der Beschäftigung verbieten, und Rechtsvorschriften aufzuheben, die nicht auf Chancengleichheit beruhen.
II. Das Übereinkommen Nr. 111 gehört zu den acht Übereinkommen zu den Kernarbeitsnormen der IAO, darunter auch das Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit von 1951. Die weiteren Kernarbeitsnormen sind die IAO-Übereinkommen Nr. 87 und Nr. 98 (Vereinigungsfreiheit, Vereinigungsrecht und Recht auf Kollektivverhandlungen), die IAO-Übereinkommen Nr. 29 und Nr. 105 (Zwangs- und Pflichtarbeit) und die IAO-Übereinkommen Nr. 138 und Nr. 182 (Kinderarbeit).
III. Deutschland hat das IAO-Übereinkommen Nr. 111 am 15.06.1961 ratifiziert. In dieser Datenbank sind die im Bundesgesetzblatt vom 14.03.1961 veröffentlichten englischen und französischen Fassungen sowie eine deutsche Übersetzung verfügbar.
Dokument im Volltext
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IAO_Konvention_111.pdf
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