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Hessischer VGH, 30.09.2011, Az. 8 B 1329/11

Hessischer VGH, Beschluss vom 30.09.2011, Az. 8 B 1329/11

Orientierungssätze

I. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) verwirft eine Beschwerde gegen ein befristetes Kontakt- und ein Annäherungsverbot mangels Rechtsschutzbedürfnisses. Er stellt fest, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die polizeiliche Verfügung, deren sofortige Vollziehung angeordnet war, unzulässig ist. Die Gültigkeit der polizeilichen Verfügung war schon abgelaufen. Dem Adressaten der polizeilichen Verfügung bleibe die Möglichkeit, die Verletzung seiner Grundrechte aus Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 Grundgesetz (GG) nachträglich, etwa im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage, geltend zu machen. Der Hessische VGH verweist auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), Kammerbeschluss vom 22.02.2002, Az. 1 BvR 300/02.

II. §§ 11 HSOG, 31 Absatz 2 HSOG, § 80 Absatz 5 VwGO, Artikel 19 Absatz 4 GG.

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