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Hanseatisches OLG, 08.03.2018, Az. 1 Ws 114 - 115/17

Hanseatisches OLG, Beschluss vom 08.03.2018, Az. 1 Ws 114 - 115/17

Orientierungssätze

I. In einem Fall von schwerer häuslicher Gewalt greift das Oberlandesgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 08.03.2018 die Istanbul-Konvention an zwei Stellen auf. Zunächst zieht es die Konvention zur Auslegung des Strafrahmens im Fall der Nötigung heran und begründet einen unbenannten besonders schweren Fall für das Deliktsphänomen der häuslichen Gewalt aufgrund der strukturellen Unterlegenheit der Betroffenen sowie der Anforderungen von Artikel 46 (Strafschärfungsgründe) der Istanbul-Konvention. Als Obiter Dictum führt das OLG aus, dass Ermittlungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet sind, durch eine ermittlungsrichterliche Vernehmung dafür zu sorgen, dass in Fällen von häuslicher Gewalt eine unverzügliche Beweissicherung stattfindet. Das OLG leitet dies aus dem verfassungsrechtlich verbürgten Gebot ab, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten und begründet anhand von Artikel 49 Absatz 2 der Istanbul-Konvention (Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung) eine Anwendung in Fällen von häuslicher Gewalt.

II. §§ 223, 240 Absatz 1, 4 Satz 1 StGB, § 252 StPO, § 1 GewSchG, Artikel 3 EMRK, Artikel 46, 49 Absatz 2 Istanbul-Konvention.

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