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Hamburgisches OVG, 06.09.2019, Az. 1 Bs 155/19

Hamburgisches OVG, Beschluss vom 06.09.2019, Az. 1 Bs 155/19

Orientierungssätze

I. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) ändert mit seinem Beschluss vom 06.09.2019 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28.05.2019 ab. Der Antrag einer indischen Staatsangehörigen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft wird damit abgelehnt.

II. Eine besondere Härte im Sinne des § 31 Absatz 2 Satz 2 3. Alt. Aufenthaltsgesetz (AufenthG) liege nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht vor, so das OVG. Die Feststellung der Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft wegen der Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange (insbesondere bei häuslicher Gewalt) setze regelmäßig voraus, dass die*der zugezogene Ehepartner*in die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet hat. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, vielmehr sei die Trennung vom Ehemann ausgegangen. Das Gesetz sehe nicht vor, dass der*die nachgezogene Ehepartner*in ein Aufenthaltsrecht gewissermaßen als Entschädigung für Misshandlungen erhalte, die sie*er während der Dauer der – von ihr*ihm nicht aufgegebenen – ehelichen Lebensgemeinschaft objektiv erlitten hat.

III. §§ 30, 31 Abs. 2 3. Alt. AufenthG.

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